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Steuerberatung Stephan Schwarz Birkenfeld
Mit uns sind Sie gut beraten

Finanzbuchhaltung

Die Basis aller unternehmerischen Entscheidungen bildet die Finanzbuchhaltung.


Die korrekte und vollständige Buchung von Umsätzen, Ein- und Ausgängen sowie Gewinnen und Verlusten ist ein elementarer, betriebswirtschaftlicher Bestandteil und sollte bereits von Beginn an sorgfältig geführt werden.

Wir beraten Sie gerne in allen Fragen rund um das Rechnungswesen und finden gemeinsam individuelle Lösungen, um Ihnen die Buchführung teilweise oder auch komplett abzunehmen.
Strukturiert und transparent kümmern wir uns als Ihr Buchhalter in Birkenfeld um eine reibungslose Dokumentation. Handfeste Daten und eine übersichtliche Darstellung, bspw. über Ihre Kalkulation oder Ihr Produktmanagement, ist für uns dabei selbstverständlich.

Eine stetige Überprüfung und Analyse aktueller Kennzahlen zeigt eventuelle Abweichungen auf, sodass Sie gemeinsam mit uns frühzeitig gegensteuern können.
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Steuertermine

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Steuertermine.

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern
Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

Monatszahler Quartalszahler
2022 Zahlungstermin für Monat (Schonfristen in Klammer) Zahlungstermin für Quartal (Schonfristen in Klammer)
Jan. 10. (13.) 12/2021 10. (13.) IV/2021
Feb. 10. (14.*) 01/2022
März 10. (14.*) 02/2022
April 11.* (14.) 03/2022 11.* (14.) I/2022
Mai 10. (13.) 04/2022
Juni 10. (13.) 05/2022
Juli 11.* (14.) 06/2022 11.* (14.) II/2022
Aug. 10. (15.*) 07/2022
Sept. 12.* (15.) 08/2022
Okt. 10. (13.) 09/2022 10. (13.) III/2022
Nov. 10. (14.*) 10/2022
Dez. 12.* (15.) 11/2022

* Verschiebung des Termins an diesem Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Für das Kalenderjahr 2022 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Umsätze > € 50.000,00 Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00
Januar 25. Für Dezember 2021 Januar 25. IV/Quartal 2021
Februar 25. Für Januar 2022    
März 25. Für Februar 2022    
April 25. Für März 2022 April 25. Für I Quartal 2022
Mai 25. Für April 2022    
Juni 26.* Für Mai 2022    
Juli 25. Für Juni 2022 Juli 25. Für II Quartal 2022
August 25. Für Juli 2022    
September 26.* Für August 2022    
Oktober 25. Für September 2022 Oktober 25. Für III Quartal 2022
November 25. Für Oktober 2022    
Dezember 28.* Für November 2022    

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

Für das Kalenderjahr 2021 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Monatszahler Quartalszahler Jahr
2022 Zahlungstermin für Monat Zahlungstermin für Quartal Zahlungstermin
Jan. 10. (13.) 12/2021 10. (13.) IV/2021 10. (13.)
Feb. 10. (14.*) 01/2022
März 10. (14.*) 02/2022
April 11.* (14.) 03/2022 11.* (14.) I/2022
Mai 10. (13.) 04/2022
Juni 10. (13.) 05/2022
Juli 11.* (14.) 06/2022 11.* (14.) II/2022
Aug. 10. (15.*) 07/2022
Sept. 12.* (15.) 08/2022
Okt. 10. (12.) 09/2022 10. (13.) III/2022
Nov. 10. (14.*) 10/2022
Dez. 12.* (15.) 11/2022

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.

Die Beitragsnachweise müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.

Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen
2022 (Schonfristen in Klammern) Zahlungstermin für Quartal
März 10. (14.*) I/2022
Juni 10. (13.) II/2022
Sept. 12.* (15.) III/2022
Dez. 12.* (15.) IV/2022

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
2022 Zahlungstermin für Quartal
Feb. 15. (18.) I/2022
Mai 16.* (19.) II/2022
Aug. 15. (18.) III/2022
Nov. 15. (18.) IV/2022

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Grundsteuer-Zahlungen
2022 Zahlungstermin für Quartal
Feb. 15. (18.) I/2022
Mai 16.* (19.) II/2022
Aug. 15. (18.) III/2022
Nov. 15. (18.) IV/2022
2022 Zahlungstermin jährliche Fälligkeit
Jul. 01. (04.)

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.

Steuererklärungen

Die Erklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die generelle Abgabefrist endet somit regelmäßig am 31.7. des Folgejahres. Die Fristen können verlängert werden. Für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe bearbeitet und abgegeben werden, gilt eine generelle Abgabefrist bis zum 28.2. des übernächsten Jahres. Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 28.2. des übernächsten Jahres der 31.7. des übernächsten Jahres.

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Klammerangaben (): Zahlungsschonfrist

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.


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So vielfältig wie Ihre steuerlichen Anliegen im privaten als auch im wirtschaftlichen Bereich sind, so vielseitig ist auch unser Leistungsspektrum. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, sondern kümmern uns auch um die laufend zu führende Buchhaltung, Gehalts- und Lohnabrechnungen, Jahresabschlüsse oder vertreten Sie als Steuerbüro in Ihrem Interesse vor Finanzbehörden.
Stephan Schwarz Steuerkanzlei Birkenfeld

© Steuerkanzlei Schwarz


Pfarrer-Lengler-Weg 1
55765 Birkenfeld
Master of Science, Steuerberater
Stephan Schwarz